(1)
Die Gefangenen haben das Recht, Schreiben abzusenden und zu empfangen.
(2)
Die Kosten des Schriftwechsels tragen die Gefangenen. Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Anstalt die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen.
(3)
Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter kann den Strafgefangenen und Jugendstrafgefangenen gestatten, sich Schreiben per E-Mail an ein besonderes Behördenpostfach zusenden zu lassen.