(1)
Gegenstände dürfen durch oder für die Gefangenen nur mit Zustimmung der Anstalt eingebracht werden. Die Anstalt kann die Zustimmung verweigern, wenn die Gegenstände geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder die Erreichung des Vollzugsziels zu gefährden oder ihre Aufbewahrung nach Art oder Umfang offensichtlich nicht möglich ist.
(2)
Das Einbringen von Nahrungs- und Genussmitteln ist nicht gestattet. Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter kann eine abweichende Regelung treffen.