Jurafuchs

§ 7

LJVollzG
Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Stand 2013-05-08
(1)
Das Leben im Vollzug ist den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit wie möglich anzugleichen.
(2)
Schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs ist entgegenzuwirken. Ein besonderes Augenmerk ist auf die Verhütung von Selbsttötungen zu richten.
(3)
Die unterschiedlichen Bedürfnisse der Gefangenen, insbesondere im Hinblick auf Geschlecht, Alter und Herkunft, Behinderung und sexuelle Identität, werden bei der Vollzugsgestaltung im Allgemeinen und im Einzelfall berücksichtigt.

Meine Notizen

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