Jurafuchs

§ 82

LJVollzG
Grundsatz
Abschnitt 13 Sicherheit und Ordnung
Stand 2013-05-08
(1)
Sicherheit und Ordnung der Anstalt bilden die Grundlage des Anstaltslebens, das im Vollzug der Freiheitsstrafe und der Jugendstrafe auf die Erreichung des Vollzugsziels ausgerichtet ist, und tragen dazu bei, dass in der Anstalt ein gewaltfreies Klima herrscht.
(2)
Die Pflichten und Beschränkungen, die den Gefangenen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt auferlegt werden, sind so zu wählen, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Zweck stehen und die Gefangenen nicht mehr und nicht länger als notwendig beeinträchtigen.

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