(1)
Zur Erreichung des Vollzugsziels bedarf es der Mitwirkung der Strafgefangenen und der Jugendstrafgefangenen. Ihre Bereitschaft hierzu ist zu wecken und zu fördern.
(2)
Die Jugendstrafgefangenen sind verpflichtet, an der Erreichung des Vollzugsziels mitzuwirken.