Jurafuchs

§ 104

LJVollzG
Anstalten
Abschnitt 18 Aufbau und Organisation der Anstalten
Stand 2013-05-08
(1)
Es werden Anstalten und Abteilungen eingerichtet, die den unterschiedlichen vollzuglichen Anforderungen Rechnung tragen. Für den Vollzug der Freiheitsstrafe und der Jugendstrafe sind insbesondere sozialtherapeutische Abteilungen vorzusehen.
(2)
Es ist eine bedarfsgerechte Anzahl und Ausstattung von Plätzen für therapeutische Maßnahmen, schulische und berufliche Qualifizierung, Arbeitstraining und Arbeitstherapie sowie zur Ausübung von Arbeit vorzusehen. Gleiches gilt für Besuche, Freizeit, Sport und Seelsorge.
(3)
Haft- und Funktionsräume sind zweckentsprechend auszustatten.
(4)
Unterhalten private Unternehmen Betriebe in Anstalten, kann die technische und fachliche Leitung ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern übertragen werden.
(5)
Das für den Strafvollzug zuständige Ministerium bestimmt durch Verwaltungsvorschrift die für Vollzug in freien Formen zugelassenen Einrichtungen und seine nähere Ausgestaltung.

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