Jurafuchs

§ 61

LJVollzG
Kleidung
Abschnitt 9 Grundversorgung und Freizeit
Stand 2013-05-08
(1)
Die Strafgefangenen und die Jugendstrafgefangenen tragen Anstaltskleidung. Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter kann eine abweichende Regelung treffen.
(2)
Die Untersuchungsgefangenen dürfen eigene Kleidung tragen. Dieses Recht kann eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, soweit es zur Umsetzung einer Anordnung nach § 119 Abs. 1 StPO oder zur Gewährleistung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich ist.
(3)
Für Reinigung und Instandsetzung eigener Kleidung haben die Gefangenen auf ihre Kosten zu sorgen. Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter kann anordnen, dass Reinigung und Instandsetzung nur durch Vermittlung der Anstalt erfolgen dürfen.

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