Jurafuchs

§ 25

LJVollzG
Psychotherapie
Abschnitt 4 Sozial- und Psychotherapie
Stand 2013-05-08
Psychotherapie im Vollzug dient insbesondere der Behandlung psychischer Störungen des Verhaltens und Erlebens, die in einem Zusammenhang mit der Straffälligkeit stehen. Sie wird durch systematische Anwendung wissenschaftlich fundierter, psychologischer Methoden der Gesprächsführung mit einer oder mehreren Personen durchgeführt.

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