Jurafuchs

§ 40

LJVollzG
Sichtkontrolle, Weiterleitung und Aufbewahrung von Schreiben
Abschnitt 6 Besuche, Telefongespräche, Schriftwechsel, andere Formen der Telekommunikation, Pakete
Stand 2013-05-08
(1)
Die Gefangenen haben das Absenden und den Empfang ihrer Schreiben durch die Anstalt vermitteln zu lassen, soweit nichts anderes gestattet ist.
(2)
Ein- und ausgehende Schreiben werden auf verbotene Gegenstände und Stoffe kontrolliert und sind unverzüglich weiterzuleiten. Die Kontrolle kann mit technischen Hilfsmitteln durchgeführt werden.
(3)
Die Gefangenen haben eingehende Schreiben unverschlossen zu verwahren, sofern nichts anderes gestattet wird. Sie können sie verschlossen zu ihrer Habe geben.

Meine Notizen

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