(1)
Für die Strafgefangenen und die Jugendstrafgefangenen werden Hausgeld-, Taschengeld-, Eingliederungsgeld- und Eigengeldkonten, für die Untersuchungsgefangenen nur Taschengeld- und Eigengeldkonten in der Anstalt geführt.
(2)
Der Besitz von Bargeld in der Anstalt ist den Gefangenen nicht gestattet. Über Ausnahmen entscheidet die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter.
(3)
Geld in Fremdwährung wird zur Habe genommen.