Jurafuchs

§ 68

LJVollzG
Konten, Bargeld
Abschnitt 10 Vergütung, Gelder der Gefangenen und Kosten
Stand 2013-05-08
(1)
Für die Strafgefangenen und die Jugendstrafgefangenen werden Hausgeld-, Taschengeld-, Eingliederungsgeld- und Eigengeldkonten, für die Untersuchungsgefangenen nur Taschengeld- und Eigengeldkonten in der Anstalt geführt.
(2)
Der Besitz von Bargeld in der Anstalt ist den Gefangenen nicht gestattet. Über Ausnahmen entscheidet die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter.
(3)
Geld in Fremdwährung wird zur Habe genommen.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →