Jurafuchs

§ 65b

LJVollzG
Zusätzliche Anerkennung von Maßnahmen und Schadenswiedergutmachung
Abschnitt 10 Vergütung, Gelder der Gefangenen und Kosten
Stand 2013-05-08
Auf Antrag werden den Strafgefangenen und Jugendstrafgefangenen die von ihnen zu tragenden Kosten des Strafverfahrens im Sinne des § 464a StPO, soweit diese dem Land zustehen und soweit diese durch das jeweilige Strafverfahren begründet sind, aufgrund dessen die Strafgefangenen und Jugendstrafgefangenen inhaftiert sind, erlassen, wenn sie
1.
jeweils sechs Monate zusammenhängend an einer Maßnahme nach §§ 26 bis 28 teilgenommen oder Arbeit nach § 29 ausgeübt haben, in Höhe der von ihnen zuletzt erzielten monatlichen Vergütung, höchstens aber 5 v. H. der zu tragenden Kosten, oder
2.
unter Vermittlung der Anstalt von ihrer Vergütung nach § 65 Schadenswiedergutmachung leisten, in Höhe der Hälfte der geleisteten Zahlungen.

Für die Ermittlung der Dauer der zusammenhängenden Ausübung der Beschäftigung nach Satz 1 Nr. 1 gelten § 31 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 entsprechend.

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