Jurafuchs

§ 35

LJVollzG
Durchführung der Besuche
Abschnitt 6 Besuche, Telefongespräche, Schriftwechsel, andere Formen der Telekommunikation, Pakete
Stand 2013-05-08
(1)
Aus Gründen der Sicherheit können Besuche davon abhängig gemacht werden, dass die Besucherinnen und Besucher sich und ihre mitgeführten Sachen mit technischen Hilfsmitteln absuchen oder durchsuchen lassen und Anordnungen zur Identitätsfeststellung nach § 35 des Landesjustizvollzugsdatenschutzgesetzes (LJVollzDSG) Folge leisten. Eine inhaltliche Überprüfung der von Verteidigerinnen, Verteidigern oder Beiständen nach § 69 JGG mitgeführten Schriftstücke und sonstigen Unterlagen ist nicht zulässig. § 41 Abs. 2 Satz 2 und 3 bleibt unberührt.
(2)
Besuche werden regelmäßig beaufsichtigt. Über Ausnahmen entscheidet die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter. Die Beaufsichtigung kann mit technischen Hilfsmitteln durchgeführt werden; die betroffenen Personen sind vorher durch sprachliche und nicht sprachliche Zeichen darauf hinzuweisen. Eine Aufzeichnung findet nicht statt.
(3)
Besuche von Verteidigerinnen, Verteidigern oder Beiständen nach § 69 JGG werden nicht beaufsichtigt.
(4)
Besuche dürfen abgebrochen werden, wenn Besucherinnen, Besucher oder Gefangene gegen dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes getroffene Anordnungen trotz Abmahnung verstoßen oder von den Besucherinnen und Besuchern ein schädlicher Einfluss auf junge Gefangene ausgeht. Die Abmahnung unterbleibt, wenn es unerlässlich ist, den Besuch sofort abzubrechen.
(5)
Gegenstände dürfen beim Besuch nicht übergeben werden. Dies gilt nicht für die bei dem Besuch von Verteidigerinnen, Verteidigern oder Beiständen nach § 69 JGG übergebenen Schriftstücke und sonstigen Unterlagen sowie für die bei dem Besuch von Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Notarinnen oder Notaren zur Erledigung einer die Gefangenen betreffenden Rechtssache übergebenen Schriftstücke und sonstigen Unterlagen. Bei dem Besuch von Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Notarinnen oder Notaren kann die Übergabe aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt von der Erlaubnis der Anstaltsleiterin oder des Anstaltsleiters abhängig gemacht werden. § 41 Abs. 2 Satz 2 und 3 bleibt unberührt.
(6)
Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter kann im Einzelfall die Nutzung einer Trennvorrichtung anordnen, wenn dies zum Schutz von Personen oder zur Verhinderung einer Übergabe von Gegenständen erforderlich ist.
(7)
Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter kann den Strafgefangenen und Jugendstrafgefangenen gestatten, den Besuch mittels einer audiovisuellen Verbindung durchzuführen (Videobesuch). Videobesuche werden auf die in § 33 Abs. 1 Satz 2 geregelte Gesamtdauer der Besuche zur Hälfte angerechnet.

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