Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Jugendstrafe dient dem Ziel, die Strafgefangenen und die Jugendstrafgefangenen zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen. Er hat die Aufgabe, die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten zu schützen.
§ 2
LJVollzGZiel und Aufgabe des Vollzugs der Freiheitsstrafe und der Jugendstrafe
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Stand 2013-05-08