Jurafuchs

§ 67

LJVollzG
Taschengeld
Abschnitt 10 Vergütung, Gelder der Gefangenen und Kosten
Stand 2013-05-08
(1)
Bedürftigen Strafgefangenen und Jugendstrafgefangenen wird auf Antrag Taschengeld gewährt. Bedürftig sind sie, soweit ihnen aus Hausgeld (§ 69) und Eigengeld (§ 66) monatlich ein Betrag bis zur Höhe des Taschengelds voraussichtlich nicht zur Verfügung steht. Finanzielle Anerkennungen nach § 65 Abs. 1 Nr. 1 bleiben bis zur Höhe des Taschengeldbetrags unberücksichtigt.
(2)
Strafgefangene und Jugendstrafgefangene gelten als nicht bedürftig, wenn ihnen ein Betrag nach Absatz 1 Satz 2 deshalb nicht zur Verfügung steht, weil sie eine ihnen zumutbare Arbeit nicht angenommen oder eine ausgeübte Arbeit verschuldet verloren haben. Dasselbe gilt auch dann, wenn Jugendstrafgefangene eine nach § 15 Abs. 3 als erforderlich erachtete Arbeit verschuldet nicht aufgenommen oder verloren haben.
(3)
Bedürftigen Untersuchungsgefangenen wird auf Antrag Taschengeld gewährt. Bedürftig sind sie, soweit ihnen im laufenden Monat ein Betrag bis zur Höhe des Taschengeldes voraussichtlich nicht aus eigenen Mitteln zur Verfügung steht.
(4)
Das Taschengeld beträgt 1,3 v. H. der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch; ein Tagessatz ist der 250. Teil. Es wird zu Beginn des Monats im Voraus gewährt. Gehen den Gefangenen im Laufe des Monats Gelder zu, wird zum Ausgleich ein Betrag bis zur Höhe des gewährten Taschengelds einbehalten.
(5)
Die Gefangenen dürfen über das Taschengeld im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes verfügen.

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