(1)Das für den Strafvollzug zuständige Ministerium führt die Aufsicht über die Anstalten (Aufsichtsbehörde).(2)Die Aufsichtsbehörde kann sich Entscheidungen über Verlegungen und Überstellungen vorbehalten.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 111 Hausordnung§ 113 Vollstreckungsplan, Vollzugsgemeinschaften →