Jurafuchs

§ 60

LJVollzG
Rundfunk, Informations- und Unterhaltungselektronik
Abschnitt 9 Grundversorgung und Freizeit
Stand 2013-05-08
(1)
Der Zugang zum Rundfunk ist zu ermöglichen.
(2)
Eigene Hörfunk- und Fernsehgeräte werden zugelassen, wenn nicht Gründe des § 56 Satz 2 oder bei jungen Gefangenen erzieherische Gründe entgegenstehen. Andere Geräte der Informations- und Unterhaltungselektronik können unter diesen Voraussetzungen zugelassen werden. Die Gefangenen können auf Mietgeräte oder auf ein Mediensystem verwiesen werden. § 43 bleibt unberührt.
(3)
Der Rundfunkempfang kann vorübergehend ausgesetzt oder einzelnen Gefangenen untersagt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt, bei einzelnen Untersuchungsgefangenen auch zur Umsetzung einer Anordnung nach § 119 Abs. 1 StPO unerlässlich ist.

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