(1)
In einer Krise, die sich auf die regelmäßige Vergütung (§ 65) der Gefangenen auswirkt, kann den Gefangenen mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde eine Billigkeitsentschädigung in Höhe von höchstens 25 v. H. der Eckvergütung zur Vermeidung besonderer Härten gewährt werden.
(2)
Der Anspruch auf Auszahlung ist nicht übertragbar.