Jurafuchs

§ 74

LJVollzG
Ärztliche Behandlung zur sozialen Eingliederung
Abschnitt 11 Gesundheitsfürsorge
Stand 2013-05-08
Mit Zustimmung der Strafgefangenen oder der Jugendstrafgefangenen soll die Anstalt ärztliche Behandlungen, insbesondere Operationen oder prothetische Maßnahmen, durchführen lassen, die ihre soziale Eingliederung fördern. Die Kosten tragen die Strafgefangenen oder die Jugendstrafgefangenen. Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Anstalt die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →