(1)
Der Wohngruppenvollzug dient der Einübung sozialverträglichen Zusammenlebens, insbesondere von Toleranz sowie der Übernahme von Verantwortung für sich und andere. Er ermöglicht den dort untergebrachten jungen Gefangenen und Strafgefangenen, ihren Vollzugsalltag weitgehend selbstständig zu regeln.
(2)
Eine Wohngruppe wird in einem baulich abgegrenzten Bereich mit bis zu 15 Personen eingerichtet, zu dem neben den Hafträumen weitere Räume und Einrichtungen zur gemeinsamen Nutzung gehören. Sie wird in der Regel von fest zugeordneten Bediensteten betreut.
(3)
Geeignete junge Gefangene sollen in Wohngruppen untergebracht werden. Nicht geeignet sind in der Regel junge Gefangene, die aufgrund ihres Verhaltens nicht gruppenfähig sind.
(4)
Strafgefangene können in Wohngruppen untergebracht werden.