Mit Zustimmung der Anstaltsleiterin oder des Anstaltsleiters können Bedienstete an der nachgehenden Betreuung entlassener Strafgefangener und Jugendstrafgefangener mit deren Einverständnis mitwirken, wenn ansonsten die Eingliederung gefährdet wäre. Die nachgehende Betreuung kann auch außerhalb der Anstalt erfolgen. In der Regel ist sie auf die ersten sechs Monate nach der Entlassung beschränkt.
§ 51
LJVollzGNachgehende Betreuung
Abschnitt 8 Vorbereitung der Eingliederung, Entlassung und nachgehende Betreuung
Stand 2013-05-08