(1)
Männliche und weibliche Gefangene werden getrennt voneinander untergebracht. Die Unterbringung erfolgt in eigenständigen Anstalten, zumindest in getrennten Abteilungen.
(2)
Abweichend von Absatz 1 Satz 1 können männliche und weibliche Gefangene im Einzelfall ausnahmsweise mit Gefangenen des jeweils anderen Geschlechts untergebracht werden
1.
bei einer Abweichung der Geschlechtsidentität von dem personenstandsrechtlichen Geschlechtseintrag, sofern Gründe der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt nicht entgegenstehen, oder
2.
aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt.
(3)
Gefangene, deren Geschlechtseintrag im Personenstandsregister keine Angabe oder die Angabe divers enthält, werden unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Geschlechtsidentität der betroffenen Gefangenen und der Sicherheit und Ordnung der Anstalt, getrennt von männlichen Gefangenen oder getrennt von weiblichen Gefangenen untergebracht.
(4)
Jeweils getrennt voneinander werden untergebracht
1.
Strafgefangene, Jugendstrafgefangene und Untersuchungsgefangene und
2.
junge Untersuchungsgefangene und die übrigen Untersuchungsgefangenen.
Die Unterbringung erfolgt in eigenständigen Anstalten, zumindest in getrennten Abteilungen.
(5)
Abweichend von Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 können Untersuchungsgefangene zusammen mit Strafgefangenen untergebracht werden
1.
mit Zustimmung der einzelnen Untersuchungsgefangenen,
2.
zur Umsetzung einer Anordnung nach § 119 Abs. 1 StPO oder
3.
aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt.
Das gilt für junge Untersuchungsgefangene nur, wenn eine erzieherische Gestaltung des Vollzugs gewährleistet bleibt und schädliche Einflüsse auf die jungen Untersuchungsgefangenen nicht zu befürchten sind. Unter den Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 können sie auch mit den übrigen Untersuchungsgefangenen und mit Jugendstrafgefangenen untergebracht werden.
(6)
Über Absatz 5 hinaus können Gefangene ausnahmsweise mit solchen anderer Haftarten untergebracht werden, wenn ihre geringe Anzahl eine getrennte Unterbringung nicht zulässt und das Vollzugsziel nicht gefährdet wird. Bei jungen Gefangenen muss zudem die erzieherische Gestaltung des Vollzugs gewährleistet sein.
(7)
Die Absätze 1, 3 und 4 gelten nicht für eine Unterbringung zum Zwecke der medizinischen Behandlung.
(8)
Gemeinsame Maßnahmen, insbesondere zur schulischen und beruflichen Qualifizierung, sind zulässig.