Den Gefangenen soll ermöglicht werden, Vertretungen zu wählen. Diese können in Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse, die sich ihrer Eigenart nach für eine Mitwirkung eignen, Vorschläge und Anregungen an die Anstalt herantragen. Diese sollen mit der Vertretung erörtert werden.
§ 110
LJVollzGInteressenvertretung der Gefangenen
Abschnitt 18 Aufbau und Organisation der Anstalten
Stand 2013-05-08