(1)
Gespräche dürfen überwacht werden, soweit es im Einzelfall
1.
aus Gründen der Sicherheit,
2.
bei Strafgefangenen und Jugendstrafgefangenen wegen einer Gefährdung der Erreichung des Vollzugsziels oder
3.
bei jungen Gefangenen aus Gründen der Erziehung
erforderlich ist. Die Überwachung kann mit technischen Hilfsmitteln durchgeführt werden; die betroffenen Personen sind vorher durch sprachliche und nicht sprachliche Zeichen darauf hinzuweisen.
(2)
Gespräche mit Verteidigerinnen, Verteidigern oder Beiständen nach § 69 JGG werden nicht überwacht.