Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter kann den Schriftwechsel mit bestimmten Personen untersagen, wenn
1.
die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde,
2.
bei Personen, die nicht Angehörige der Strafgefangenen und der jungen Gefangenen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB sind, zu befürchten ist, dass der Schriftwechsel einen schädlichen Einfluss auf die Strafgefangenen und die jungen Gefangenen hat oder die Erreichung des Vollzugsziels behindert,
3.
bei Personen, die Opfer der Straftat waren oder im Haftbefehl als Opfer benannt werden, zu befürchten ist, dass der Schriftwechsel mit den Gefangenen einen schädlichen Einfluss auf sie hat, oder
4.
die Personensorgeberechtigten nicht einverstanden sind.