Jurafuchs

§ 109

LJVollzG
Medizinische Versorgung
Abschnitt 18 Aufbau und Organisation der Anstalten
Stand 2013-05-08
(1)
Die ärztliche Versorgung ist sicherzustellen.
(2)
Die Pflege der Kranken soll von Bediensteten ausgeführt werden, die eine Erlaubnis nach dem Pflegeberufegesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) in der jeweils geltenden Fassung besitzen. Solange diese nicht zur Verfügung stehen, können auch Bedienstete eingesetzt werden, die eine sonstige Ausbildung in der Krankenpflege erfahren haben.

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