Jurafuchs

§ 116

LJVollzG
Grundsatz
Abschnitt 21 Vollzug des Strafarrests
Stand 2013-05-08
(1)
Für den Vollzug des Strafarrests in Anstalten gelten die die Strafgefangenen betreffenden Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend, soweit § 117 nicht Abweichendes bestimmt.
(2)
§ 117 Abs. 1 bis 3, 7 und 8 gilt nicht, wenn Strafarrest in Unterbrechung einer anderen freiheitsentziehenden Maßnahme vollzogen wird.

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