Jurafuchs

§ 69

LJVollzG
Hausgeld
Abschnitt 10 Vergütung, Gelder der Gefangenen und Kosten
Stand 2013-05-08
(1)
Das Hausgeld wird aus einem Drittel der in diesem Gesetz geregelten Vergütung gebildet.
(2)
Für Strafgefangene und Jugendstrafgefangene, die aus einem freien Beschäftigungsverhältnis, aus einer Selbstbeschäftigung oder anderweitig regelmäßige Einkünfte haben, wird daraus ein angemessenes monatliches Hausgeld festgesetzt.
(3)
Für Strafgefangene und Jugendstrafgefangene, die über Eigengeld (§ 66) verfügen und keine hinreichende Vergütung nach diesem Gesetz erhalten, gilt Absatz 2 entsprechend.
(4)
Die Strafgefangenen und die Jugendstrafgefangenen dürfen über das Hausgeld im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes verfügen. Der Anspruch auf Auszahlung ist nicht übertragbar.

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