Jurafuchs

§ 30

LJVollzG
Freies Beschäftigungsverhältnis, Selbstbeschäftigung
Abschnitt 5 Arbeitstherapeutische Maßnahmen, Arbeitstraining, schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, Arbeit
Stand 2013-05-08
(1)
Strafgefangenen und Jugendstrafgefangenen, die zum Freigang (§ 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4) zugelassen sind, soll gestattet werden, einer Arbeit oder einer schulischen oder beruflichen Qualifizierungsmaßnahme auf der Grundlage eines freien Beschäftigungsverhältnisses oder der Selbstbeschäftigung außerhalb der Anstalt nachzugehen, wenn die Beschäftigungsstelle geeignet ist und nicht überwiegende Gründe des Vollzugs entgegenstehen. § 47 gilt entsprechend.
(2)
Die Anstalt kann verlangen, dass ihr das Entgelt zur Gutschrift für die Strafgefangenen und die Jugendstrafgefangenen überwiesen wird.

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