(1)
Sind die Gefangenen in einem besonders gesicherten Haftraum untergebracht oder gefesselt, sucht sie die Ärztin oder der Arzt alsbald und in der Folge täglich auf. Dies gilt nicht bei einer Fesselung während einer Ausführung, Vorführung oder eines Transportes sowie bei Bewegungen innerhalb der Anstalt.
(2)
Die Ärztin oder der Arzt ist regelmäßig zu hören, solange Gefangenen der tägliche Aufenthalt im Freien entzogen ist oder sie länger als 24 Stunden abgesondert sind.