Jurafuchs

§ 19

LJVollzG
Aufenthalt außerhalb der Einschlusszeiten
Abschnitt 3 Unterbringung und Verlegung
Stand 2013-05-08
(1)
Außerhalb der Einschlusszeiten dürfen sich die Gefangenen in Gemeinschaft aufhalten.
(2)
Der gemeinschaftliche Aufenthalt kann eingeschränkt werden,
1.
wenn es die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erfordert,
2.
wenn ein schädlicher Einfluss auf andere Gefangene zu befürchten ist,
3.
während des Diagnoseverfahrens, aber nicht länger als acht Wochen,
4.
bei jungen Gefangenen, wenn dies aus erzieherischen Gründen angezeigt ist,
5.
zur Umsetzung einer Anordnung nach § 119 Abs. 1 StPO oder
6.
bei jungen Untersuchungsgefangenen während der ersten zwei Wochen nach der Aufnahme.

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