Jurafuchs

§ 37

LJVollzG
Telefongespräche
Abschnitt 6 Besuche, Telefongespräche, Schriftwechsel, andere Formen der Telekommunikation, Pakete
Stand 2013-05-08
(1)
Den Gefangenen kann gestattet werden, Telefongespräche zu führen. Die Bestimmungen über den Besuch gelten entsprechend. Eine beabsichtigte Überwachung teilt die Anstalt den Gefangenen rechtzeitig vor Beginn des Telefongesprächs und den Gesprächspartnerinnen und Gesprächspartnern der Gefangenen unmittelbar nach Herstellung der Verbindung mit.
(2)
Die Kosten der Telefongespräche tragen die Gefangenen. Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Anstalt die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen.

Meine Notizen

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