(1)
Dieses Gesetz gilt für die Berliner Verwaltung (unmittelbare Landesverwaltung).
(2)
Auf die landesunmittelbaren Körperschaften, rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (mittelbare Landesverwaltung) findet dieses Gesetz nur Anwendung, soweit es dies bestimmt.
(3)
Auf die Verwaltung des Abgeordnetenhauses, den Rechnungshof, die Berliner Beauftragte oder den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit sowie die Bürger- und Polizeibeauftragte oder den Bürger- und Polizeibeauftragten findet dieses Gesetz, außer in Angelegenheiten der Personalverwaltung und der Verwaltung von Dienstgebäuden und -räumen, nur Anwendung, soweit es dies bestimmt.
(4)
Dieses Gesetz findet auf die Organe der Rechtspflege, insbesondere die Gerichte und Staatsanwaltschaften, Anwendung, soweit Verwaltungsaufgaben betroffen sind. Auf die für Justiz zuständige Senatsverwaltung findet das Gesetz keine Anwendung, soweit diese selbst als Organ der Rechtspflege oder für Organe der Rechtspflege außerhalb des in Satz 1 bezeichneten Aufgabenbereichs tätig ist. Die verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Rechtspflege sind zu beachten. Auf die für Arbeit zuständige Senatsverwaltung findet dieses Gesetz keine Anwendung, soweit diese im Sinne von Satz 2 für die Arbeitsgerichtbarkeit tätig ist.
(5)
Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf
1.
die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie deren Verbände, Einrichtungen und Stiftungen,
2.
die Sozialversicherungsträger,
3.
die Behörden der Steuerverwaltung, außer in Angelegenheiten der Personalverwaltung und der Verwaltung von Dienstgebäuden und -räumen und
4.
die Fraktionen des Abgeordnetenhauses von Berlin nach § 2Absatz 1 und Absatz 4 Satz 2 des Fraktionsgesetzes.