(1)
Ein Politikfeld beinhaltet fachlich zusammenhängende Aufgaben, deren Wirkung in der Regel nach außen an die Bürgerinnen und Bürger, die Zivilgesellschaft und die Wirtschaft gerichtet ist.
(2)
Ein Querschnittsfeld beinhaltet fachlich zusammenhängende Aufgaben, die in der Regel eine nach innen gerichtete Verwaltungstätigkeit darstellen.
(3)
Bei den Querschnittsaufgaben ist zu unterscheiden zwischen den zentralen Querschnittsaufgaben, die durch die für das Querschnittsfeld verantwortliche Senatsverwaltung oder eine nachgeordnete Behörde gebündelt wahrgenommen werden, und den dezentralen Querschnittsaufgaben, die in allen Behörden wahrzunehmen sind. Sind einzelne Aufgaben eines Politikfeldes in mehreren Behörden wahrzunehmen, gilt Satz 1 entsprechend.
(4)
Innerhalb der Politik- und Querschnittsfelder werden die Aufgaben Handlungsfeldern zugeordnet. Handlungsfelder fassen fachlich-prozessuale Zusammenhänge von Aufgaben zusammen.
(5)
Die Politik- und Querschnittsfelder werden als Anlage zu diesem Gesetz bestimmt.