Jurafuchs

§ 16

LOG BE
Verwaltungsvorschriften
Abschnitt 5 Gesamtstädtische Steuerung
Stand 2025-07-10
(1)
Mit Verwaltungsvorschriften werden für eine abstrakte Vielzahl von Sachverhalten des Verwaltungsgeschehens verbindliche Festlegungen getroffen. Sie dürfen die ausführenden Behörden nicht hindern, im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften den unterschiedlichen Einzelfällen angemessen gerecht zu werden.
(2)
Verwaltungsvorschriften können insbesondere regeln:
1.
die Auslegung von Gesetzen und Rechtsverordnungen,
2.
Grundsätze zur Ausübung des Verwaltungsermessens und
3.
die behördliche Organisation sowie das Verwaltungsverfahren, soweit keine gesetzliche Regelung erforderlich ist.
(3)
Verwaltungsvorschriften sind fortlaufend darauf zu prüfen, ob der Regelungsbedarf fortbesteht oder Anpassungen erforderlich sind.
(4)
Verwaltungsvorschriften des Landes Berlin sind als solche zu bezeichnen und in der jeweils gültigen konsolidierten Fassung in einer zentralen Datenbank elektronisch zu veröffentlichen; neue oder geänderte Verwaltungsvorschriften sind dort innerhalb von zwei Wochen nach ihrem Inkrafttreten zu veröffentlichen. In der Datenbank ist zu vermerken, wann die Verwaltungsvorschrift zuletzt auf etwaige Anpassungsbedarfe überprüft wurde. Die Einrichtung, der Betrieb, die Pflege und die fortlaufende Aktualisierung der Datenbank obliegt der für das Querschnittsfeld „Organisation, Prozesse und Digitalisierung“ zuständigen Senatsverwaltung.
(5)
Besondere Rechtsvorschriften zum Erlass von Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt.

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