Jurafuchs

§ 12a

LOG BE
Übertragung von Aufgaben auf das Landesverwaltungsamt; Übertragung von Personalangelegenheiten auf das Landesverwaltungsamt und andere Behörden
Abschnitt 3 Politik- und Querschnittsfelder, Aufgaben der unmittelbaren Landesverwaltung
Stand 2025-07-10
(1)
Das Landesverwaltungsamt ist eine der für Personal zuständigen Senatsverwaltung nachgeordnete Behörde. Es erledigt Verwaltungsaufgaben, die ihm übertragen oder durch Gesetz oder Rechtsverordnung zugewiesen werden. Es kann mit Zustimmung der für Personal zuständigen Senatsverwaltung auch Dienstleistungen für andere Behörden erbringen.
(2)
Die für Personal zuständige Senatsverwaltung kann dem Landesverwaltungsamt Verwaltungsaufgaben übertragen. Mit Zustimmung der für Personal zuständigen Senatsverwaltung können auch andere Senatsverwaltungen oder landesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts einzelne Verwaltungsaufgaben auf das Landesverwaltungsamt übertragen. Die Übertragung erfolgt durch eine im Amtsblatt für Berlin zu veröffentlichende Anordnung.
(3)
Die Personalstellen können mit Zustimmung ihrer Aufsichtsbehörde einzelne Personalbefugnisse auf das Landesverwaltungsamt oder andere Behörden übertragen. Die Übertragung auf das Landesverwaltungsamt bedarf des Einvernehmens der für Personal zuständigen Senatsverwaltung, die Übertragung auf andere Behörden der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde. Die Übertragung erfolgt durch eine im Amtsblatt für Berlin zu veröffentlichende Anordnung. Für die Personalangelegenheiten der Beamtinnen und Beamten gelten die §§ 4, 94 und 113des Landesbeamtengesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Februar 2025 (GVBl. S. 134, 135) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(4)
Das Landesverwaltungsamt kann auch für juristische Personen des privaten Rechts, bei denen dem Bund, dem Land Berlin oder einer landesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts die Mehrheit der Anteile gehört oder die Mehrheit der Stimmen zusteht, Angelegenheiten der Personalverwaltung erledigen. Die Übernahme der Aufgaben bedarf der Zustimmung der für Personal zuständigen Senatsverwaltung.
(5)
Soweit dem Landesverwaltungsamt Aufgaben der Personalverwaltung übertragen werden, führt die für Personal zuständige Senatsverwaltung die Fachaufsicht nach § 24. Soweit anderen Behörden Aufgaben der Personalverwaltung übertragen werden, führt die für diese Behörde zuständige Aufsichtsbehörde die Fachaufsicht. In allen übrigen Fällen führt die Fachaufsicht die Senatsverwaltung, aus deren Geschäftsbereich die Aufgabe übertragen wird.

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