(1)
Die Mitglieder des Senats können, soweit sie nicht Mitglieder des Rats der Bürgermeister sind, mit beratender Stimme an seinen Sitzungen sowie an Sitzungen seiner Fachausschüsse teilnehmen oder Beauftragte entsenden. Dies gilt nicht für Sitzungen nach § 29 Absatz 2.
(2)
Der Rat der Bürgermeister kann zu einzelnen Verhandlungsgegenständen die Anwesenheit von Mitgliedern des Senats oder deren Beauftragten verlangen und Sachverständige hinzuziehen.