(1)
Die zuständige Senatsverwaltung kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben
1.
von den Bezirksverwaltungen Auskünfte, Berichte, die Vorlage von Akten und sonstigen Unterlagen fordern und Prüfungen anordnen (Informationsrecht),
2.
Beschlüsse und Anordnungen bezirklicher Organe, die das bestehende Recht verletzen oder gegen Verwaltungsvorschriften verstoßen, aufheben und verlangen, dass Maßnahmen, die auf Grund derartiger Beschlüsse und Anordnungen getroffen sind, rückgängig gemacht werden (Aufhebungsrecht),
3.
den zuständigen bezirklichen Organen, die es unterlassen, Beschlüsse zu fassen oder Anordnungen zu treffen, die zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen oder zur Einhaltung von Verwaltungsvorschriften erforderlich sind, aufgeben, innerhalb bestimmter Frist die erforderlichen Beschlüsse zu fassen oder die erforderlichen Anordnungen zu treffen (Anweisungsrecht),
4.
wenn sich die zuständigen bezirklichen Organe weigern, Maßnahmen rückgängig zu machen, die auf Grund eines nach Nummer 2 aufgehobenen Beschlusses getroffen sind, oder die nach Nummer 3 aufgegebenen Beschlüsse zu fassen oder Anordnungen zu treffen, selbst die Maßnahmen rückgängig machen, die Beschlüsse fassen oder die Anordnungen treffen (Ersatzbeschlussfassungsrecht) und, sofern die Anordnung nicht befolgt wird, diese durch einen Beauftragten durchführen lassen (Ersatzvornahme).
Bereits entstandene Rechte Dritter bleiben von den Aufsichtsmaßnahmen unberührt.
(2)
Die Kosten für die Maßnahmen der Bezirksaufsicht, die über die allgemeinen Verwaltungskosten hinausgehen, können dem pflichtigen bezirklichen Organ auferlegt werden.