Jurafuchs

§ 44

LOG BE
Staatsaufsicht
Abschnitt 10 Mittelbare Landesverwaltung
Stand 2025-07-10
(1)
Die landesunmittelbaren Körperschaften, rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts unterliegen der Staatsaufsicht Berlins.
(2)
Die Staatsaufsicht hat sicherzustellen, dass die Rechtmäßigkeit der Verwaltung gewahrt bleibt.
(3)
Die Aufsicht führt die zuständige Senatsverwaltung oder, wenn es in der Rechtsgrundlage zur Errichtung bestimmt ist, das zuständige Bezirksamt. Die Aufsichtsbehörde kann sich der Aufsichtsmittel des § 22 bedienen. § 49 gilt entsprechend.
(4)
Wenn und solange die Aufsichtsmittel des § 22 nicht ausreichen, kann die Aufsichtsbehörde Beauftragte bestellen, die einzelne oder alle Befugnisse der Organe der Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ausüben.
(5)
Rechtsvorschriften über weitergehende Aufsichtsmittel gegenüber Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bleiben unberührt.
(6)
Ist durch Rechtsvorschrift eine Fachaufsicht über eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts begründet, findet § 24 Absatz 2 und 3 entsprechende Anwendung.

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