(1)
In der Geschäftsverteilung des Senats werden die Politik- und Querschnittsfelder gemäß § 7 Absatz 5 mit den im Gesamtkatalog der Hauptverwaltung zugeordneten Aufgaben jeweils einer Senatsverwaltung als ihr Geschäftsbereich zugeordnet. Von Satz 1 abweichende Regelungen sind in begründeten Einzelfällen möglich; sie erfordern einen Beschluss des Senats.
(2)
Werden Geschäftsbereiche der Senatsverwaltungen neu festgelegt, gehen die in Gesetzen und Rechtsverordnungen einer Senatsverwaltung zugewiesenen Zuständigkeiten auf die nach der Neufestlegung zuständige Senatsverwaltung über. Der Gesamtkatalog nach § 13 ist unverzüglich anzupassen.
(3)
Der Senat wird ermächtigt, bei einer Neufestlegung der Geschäftsbereiche von Senatsverwaltungen durch Rechtsverordnung die Bezeichnung der bisher zuständigen Senatsverwaltung in Gesetzen und Rechtsverordnungen durch die Bezeichnung der für das Politik- oder Querschnittsfeld zuständigen Senatsverwaltung zu ersetzen und etwaige weitere durch den Zuständigkeitsübergang veranlasste Anpassungen des Wortlauts der Vorschriften vorzunehmen.