(1)
Zuständig für den Erlass von Verwaltungsvorschriften ist
1.
jede Senatsverwaltung für
a)
ihren Geschäftsbereich einschließlich der in ihre Zuständigkeit fallenden gesetzlichen Regelungen, für die nachgeordneten Behörden, die nichtrechtsfähigen Anstalten sowie die unter ihrer Aufsicht stehenden Eigenbetriebe und
b)
die Bezirksverwaltungen in ihrem Politik- oder Querschnittsfeld nach Maßgabe der Absätze 4 und 5,
2.
jede Behörde, einschließlich der Bezirksämter, soweit keine gesetzlichen Regelungen oder Verwaltungsvorschriften des Senats oder der Senatsverwaltungen entgegenstehen und
3.
der Senat, wenn er in einem Gesetz dazu ermächtigt ist oder sich den Erlass vorbehalten hat.
(2)
Verwaltungsvorschriften für ein Querschnittsfeld mit Wirkung für alle Behörden erlässt die für das Querschnittsfeld zuständige Senatsverwaltung.
(3)
Verwaltungsvorschriften für ein Politikfeld mit Wirkung für mehrere Senatsverwaltungen werden von mehreren Senatsverwaltungen gemeinsam als Gemeinsame Verwaltungsvorschriften oder durch eine Senatsverwaltung im Einvernehmen mit den anderen betroffenen Senatsverwaltungen erlassen.
(4)
Verwaltungsvorschriften mit Wirkung für die Bezirke soll die jeweils für das Politik- oder Querschnittsfeld zuständige Senatsverwaltung erlassen, wenn dies zur gesamtstädtischen Steuerung erforderlich ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein einheitliches Verwaltungshandeln sicherzustellen ist. Verwaltungsvorschriften, die die behördliche Organisation sowie das Verwaltungsverfahren nach § 16 Absatz 2 Nummer 3 regeln, sollen der Vereinheitlichung von Geschäftsprozessen oder der technischen Ausstattung dienen. Ist mit dem Erlass eine Veränderung des Leistungsangebots in qualitativer oder quantitativer Hinsicht verbunden, müssen die entsprechenden sachlichen und personellen Ressourcen von der jeweils zuständigen Senatsverwaltung berücksichtigt werden.
(5)
Vor dem Erlass von Verwaltungsvorschriften mit Wirkung für die Bezirke ist den fachlich zuständigen Bezirksamtsmitgliedern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die für die Bezirksangelegenheiten zuständige Senatsverwaltung hat dafür zu sorgen, dass die Mitwirkung der Bezirke an der Verwaltung gefördert und geschützt wird.
(6)
Der Rat der Bürgermeister kann bei Verwaltungsvorschriften, die die Aufgabenbereiche der Bezirke betreffen,
1.
dem Senat Vorschläge für den Erlass von Verwaltungsvorschriften unterbreiten,
2.
die Änderung oder Aufhebung von Verwaltungsvorschriften beim Senat beantragen und
3.
verlangen, dass Beauftragte des Rats der Bürgermeister beratend an der Erörterung und Beschlussfassung des Senats teilnehmen.
Der Antrag auf Änderung oder Aufhebung von Verwaltungsvorschriften ist zu begründen. Die für die Bezirksangelegenheiten zuständige Senatsverwaltung nimmt zum Antrag nach Satz 2 Stellung.
(7)
Der Senat kann Verwaltungsvorschriften ändern oder aufheben, soweit sie gegen die Richtlinien der Regierungspolitik verstoßen oder Auswirkungen auf den Geschäftsbereich anderer Senatsverwaltungen nicht hinreichend beachtet worden sind.