(1)
An Stelle der nach § 37 zuständigen Personen können ihre allgemeinen Vertreterinnen oder Vertreter Berlin rechtsgeschäftlich vertreten.
(2)
Über Absatz 1 hinaus können die nach § 37 zuständigen Personen durch schriftliche Anordnung Beschäftigten ihrer Verwaltung die Befugnis zur rechtsgeschäftlichen Vertretung Berlins übertragen. Die Übertragung kann auf bestimmte Beträge, auf bestimmte Aufgabenbereiche oder in anderer Weise beschränkt werden. Die Anordnung kann auch die Befugnis zur Weiterübertragung auf andere Beschäftigte ihrer Verwaltung einschließen.