Jurafuchs

§ 8

LOG BE
Aufgaben der Hauptverwaltung und der Bezirksverwaltungen, Aufgabenarten
Abschnitt 3 Politik- und Querschnittsfelder, Aufgaben der unmittelbaren Landesverwaltung
Stand 2025-07-10
(1)
Die Hauptverwaltung nimmt die Aufgaben von gesamtstädtischer Bedeutung wahr.
(2)
Aufgaben von gesamtstädtischer Bedeutung sind die Leitungsaufgaben sowie die Aufgaben der Polizei-, Justiz- und Steuerverwaltung. Einzelne andere Aufgabenbereiche sind von gesamtstädtischer Bedeutung, wenn diese wegen ihrer Eigenart zwingend einer Durchführung durch die Hauptverwaltung bedürfen (Gesamtstädtische Durchführungsaufgaben).
(3)
Die Bezirke nehmen in der Regel die örtlichen Verwaltungsaufgaben wahr. Diese sind die bezirklichen Steuerungsaufgaben und die bezirklichen Durchführungsaufgaben.
(4)
Einzelne Aufgaben der Bezirke können durch einen Bezirk oder mehrere Bezirke wahrgenommen werden (Regionalisierung von Bezirksaufgaben). Im Einvernehmen mit den Bezirken legt der Senat die örtliche Zuständigkeit durch Rechtsverordnung fest.

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