(1)
Der Senat bestimmt die Zuständigkeiten für die Aufgaben der Berliner Verwaltung in einem zusammenfassenden Zuständigkeitskatalog (Gesamtkatalog) durch Rechtsverordnung. Gesetzlich bereits geregelte Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt und sind in der Rechtsverordnung mit zu erfassen.
(2)
Der Gesamtkatalog enthält die Zuordnung der Aufgaben zum jeweiligen Politik- oder Querschnittsfeld, zur Hauptverwaltung oder den Bezirksverwaltungen, untergliedert in Handlungsfelder und differenziert nach der Aufgabenart. Für die Hauptverwaltung ist die jeweils zuständige Behörde sowie für die Bezirksverwaltungen die zuständige Gliederungseinheit der Bezirksämter anzugeben. Ordnungsaufgaben sind als solche kenntlich zu machen.
(3)
Eine Aufgabe ist anhand der Handlung, des Ergebnisses, der Zielrichtung oder des Zwecks so eindeutig zu beschreiben, dass sie von anderen Aufgaben abgrenzbar ist.
(4)
Bei neuen oder geänderten Aufgaben oder Zuständigkeiten ist die Rechtsverordnung auf Veranlassung der für das Politik- oder Querschnittsfeld zuständigen Senatsverwaltung unverzüglich zu ändern. Dabei gelten die Regelungen zur Federführung nach § 5. Die für die Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Personal- und Sachmittel sind darzustellen. Zur Sicherstellung der Einheitlichkeit des Gesamtkataloges ist bei der Entwurfserstellung die für das Querschnittsfeld „Organisation, Prozesse und Digitalisierung“ zuständige Senatsverwaltung frühzeitig zu beteiligen.
(5)
Der Rat der Bürgermeister ist bei Erlass oder Änderung der Rechtsverordnung zu beteiligen, sofern Aufgaben der Bezirke betroffen sind. Seine Stellungnahme ist bei der Vorlage der Rechtsverordnung an das Abgeordnetenhaus beizufügen.
(6)
Die Rechtsverordnung ist dem Abgeordnetenhaus unverzüglich zur Zustimmung zuzuleiten. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn innerhalb von 21 Tagen nach Zustellung der Rechtsverordnung an die Mitglieder des Abgeordnetenhauses kein Beschluss auf Aufhebung oder Änderung der Rechtsverordnung durch das Abgeordnetenhaus erfolgt.
(7)
Macht das Abgeordnetenhaus von seinen Rechten gemäß Artikel 67 Absatz 3 Satz 3 der Verfassung von Berlin Gebrauch, ist der entsprechende Beschluss des Abgeordnetenhauses dem Senat unverzüglich zuzuleiten.
(8)
Alle nicht durch Gesetz oder Rechtsverordnung des Senats der Hauptverwaltung zugewiesenen Durchführungsaufgaben sind Aufgaben der Bezirke (Auffangzuständigkeit der Bezirke).