Jurafuchs

§ 51

LOG BE
Übergangsregelung
Abschnitt 11 Übergangs- und Schlussvorschriften
Stand 2025-07-10
Solange eine Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 1 und 2 nicht in Kraft getreten ist, sind der Allgemeine Zuständigkeitskatalog zu § 4 Absatz 1 Satz 1 sowie die §§ 4, 4a und 5 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2024 (GVBl. S. 614) geändert worden ist, weiter anzuwenden.

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