Jurafuchs

§ 18

LOG BE
Qualitäts- und Geschäftsprozessmanagement
Abschnitt 5 Gesamtstädtische Steuerung
Stand 2025-07-10
(1)
Alle Behörden nehmen das Qualitäts- und Geschäftsprozessmanagement als Teil des kontinuierlichen Verbesserungsprozesses, als Daueraufgabe für ihren Aufgabenkreis wahr. Verantwortlich für die Wahrnehmung dieser Aufgabe ist die jeweilige Behördenleitung.
(2)
Die Senatsverwaltungen betreiben in ihrem jeweiligen Politik- oder Querschnittsfeld ein systematisches und regelmäßiges Qualitäts- und Geschäftsprozessmanagement mit dem Ziel der kontinuierlichen Verbesserung der Leistungsfähigkeit und Qualitätsentwicklung. Die Aufgabe umfasst die Durchführung einer Aufgabenkritik der innerhalb eines Politik- oder Querschnittsfeldes wahrzunehmenden Aufgaben und Geschäftsprozesse. Insbesondere bei neuen Aufgaben durch Gesetz- und Rechtsverordnungen sind Geschäftsprozessoptimierungen sowie die Priorisierung, Umpriorisierung oder der mögliche Wegfall von Aufgaben im Sinne von Ressourceneffizienz und der Konnexität gemäß Artikel 85 Absatz 3 der Verfassung von Berlin zu prüfen. Dies gilt auch für Aufgaben, die auf Bundes- oder Europarecht beruhen. Sie beteiligen dabei alle im jeweiligen Politik- oder Querschnittsfeld mit Aufgaben betrauten Akteure, insbesondere aus den Bezirken und den nachgeordneten Behörden. Die mit der Durchführung der Aufgaben beauftragten Behörden sind verpflichtet, der zuständigen Senatsverwaltung alle für die Durchführung des Qualitätsmanagements erforderlichen Daten zuzuliefern.
(3)
Die für Organisation, Prozesse und Digitalisierung zuständige Senatsverwaltung legt durch Verwaltungsvorschrift die erforderlichen Prozesse und Standards fest und kontrolliert ihre Umsetzung. Sie stellt dazu die erforderlichen Instrumente bereit und schafft Unterstützungsangebote.

Meine Notizen

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