Jurafuchs

§ 11

LOG BE
Gesamtstädtische und Bezirkliche Durchführungsaufgaben
Abschnitt 3 Politik- und Querschnittsfelder, Aufgaben der unmittelbaren Landesverwaltung
Stand 2025-07-10
(1)
Durchführungsaufgaben sind wiederkehrende Aufgaben der Verwaltung, durch die regelmäßig Verwaltungstätigkeiten nach außen für die Bürgerinnen und Bürger, die Zivilgesellschaft und die Wirtschaft oder nach innen gerichtet für die Verwaltung wahrgenommen werden.
(2)
Bezirkliche Durchführungsaufgaben sind Aufgaben, die in der Regel in Wohnortnähe der Bürgerinnen und Bürger erbracht werden, eine bezirkliche Wirkung entfalten, einen Sozialraumbezug aufweisen oder unter Mitwirkung der bezirklichen Einwohnerschaft wahrgenommen werden sollen.
(3)
Gesamtstädtische Durchführungsaufgaben gemäß § 8 Absatz 2 Satz 2 sind in der Regel Aufgaben,
1.
für die durch Landes- oder Bundesrecht, Staatsvertrag oder Recht der Europäischen Union vorgesehen ist, dass sie durch die obersten Landesbehörden wahrzunehmen sind, oder
2.
die wegen ihrer Eigenart und Synergien überbezirkliche Wirkung oder stadtweite Ausstrahlung haben.
(4)
Soll eine Aufgabe durch die Hauptverwaltung als Gesamtstädtische Durchführungsaufgabe im Sinne von Absatz 3 Nummer 2 wahrgenommen werden, ist insbesondere abzuwägen, ob
1.
sie die überregionale Infrastruktur betrifft, der Sicherung der Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse in der gesamten Stadt dient oder eine hohe Anzahl von Schnittstellen zu anderen Aufgaben der Bezirke oder anderer Behörden aufweist,
2.
die zuständige Senatsverwaltung die bezirksübergreifend einheitliche Aufgabenwahrnehmung nicht ausreichend durch ihre Steuerungsinstrumente gewährleisten kann oder
3.
eine Wahrnehmung der Durchführungsaufgabe durch einen Bezirk oder mehrere Bezirke nach § 8 Absatz 4 Satz 1 gleichermaßen geeignet ist.
(5)
Die gesamtstädtischen Durchführungsaufgaben sollen in der Regel durch nachgeordnete Behörden oder in landeseigenen Unternehmen oder Anstalten wahrgenommen werden, soweit dies nach § 65 der Landeshaushaltsordnung in der jeweils geltenden Fassung, zulässig ist. Von Satz 1 kann insbesondere abgewichen werden, wenn die Aufgabenerledigung effektiver und wirtschaftlicher in einer Senatsverwaltung wahrgenommen werden kann.

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