(1)
Zur Umsetzung der Richtlinien der Regierungspolitik soll zwischen der Regierenden Bürgermeisterin oder dem Regierenden Bürgermeister und den Bezirksbürgermeisterinnen und Bezirksbürgermeistern für die Dauer der Wahlperiode des Abgeordnetenhauses eine Zielvereinbarung zu politischen Zielen und Handlungsfeldern von gesamtstädtischem Steuerungsinteresse abgeschlossen werden (Politische Zielvereinbarung). Die Politische Zielvereinbarung bedarf der Zustimmung des Senats und der Bezirksämter. Änderungen der Politischen Zielvereinbarung sind dem Senat und dem Rat der Bürgermeister zur Kenntnis zu geben.
(2)
Politische Zielvereinbarungen enthalten die zur Umsetzung der Ziele notwendigen wesentlichen Rahmenbedingungen und legen die fachliche Zuständigkeit auf Senatsebene fest. Sind mehrere Senatsverwaltungen fachlich betroffen, legt die Politische Zielvereinbarung auch die Federführung auf Senatsebene für den weiteren Zielvereinbarungsprozess fest. Für die Erarbeitung und die Abstimmung der Politischen Zielvereinbarung ist die Senatskanzlei federführend.
(3)
Zur Umsetzung der Politischen Zielvereinbarung werden zwischen der jeweils zuständigen Senatsverwaltung und den fachlich zuständigen Bezirksamtsmitgliedern Gesamtstädtische Zielvereinbarungen abgeschlossen. Hierzu benennt die jeweils zuständige Senatsverwaltung innerhalb von vier Wochen nach Abschluss der Politischen Zielvereinbarung eine für den Prozess verantwortliche Person, die für die zuständige Senatsverwaltung für die Aufnahme und Durchführung des Zielvereinbarungsprozesses verantwortlich ist.
(4)
Gesamtstädtische Zielvereinbarungen enthalten mindestens Festlegungen zu übergeordneten Steuerungszielen, Leistungsversprechen gegenüber Bürgerinnen und Bürgern im Sinne der Qualitäts- und Wirkungsorientierung, einen Zeit- und Maßnahmenplan, Festlegungen zur Steuerungsstruktur und zur datenbasierten Steuerung der Zielerreichung sowie einen Ressourcenbezug. Gesamtstädtische Zielvereinbarungen bedürfen der Zustimmung der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung und der für Finanzen zuständigen Bezirksamtsmitglieder. Zielvereinbarungen mit Ressourcenbezug sind darüber hinaus nur zulässig, soweit das Abgeordnetenhaus von Berlin dafür eine haushaltsrechtliche Grundlage geschaffen oder der Hauptausschuss des Abgeordnetenhauses der Zielvereinbarung zugestimmt hat.
(5)
Politische Zielvereinbarungen und Gesamtstädtische Zielvereinbarungen bedürfen der Textform im Sinne von § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches. § 7a Absatz 1 Satz 4 der Landeshaushaltsordnung gilt entsprechend.
(6)
Weitere Zielvereinbarungen bleiben hiervon unberührt.