(1)
Der Rat der Bürgermeister, der Senat und jede Senatsverwaltung können die Einigungsstelle anrufen
1.
bei Meinungsverschiedenheiten über die Abgrenzung der Aufgabenverteilung oder Zuständigkeiten zwischen Hauptverwaltung und Bezirksverwaltungen oder
2.
bei Fragen über getroffene Bestimmungen zur Kostendeckung.
(2)
Das von Aufsichts- oder Eingriffsmaßnahmen nach § 22 oder § 23 betroffene Bezirksamt kann die Einigungsstelle innerhalb von zwei Wochen anrufen
1.
zur Überprüfung von Maßnahmen der Bezirksaufsicht gemäß § 22 oder
2.
zur Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für das Eingriffsrecht gemäß § 23.
(3)
Die Vollziehung von Aufsichts- oder Eingriffsmaßnahmen wird bis zur Entscheidung der Einigungsstelle ausgesetzt, es sei denn, dass dringend gebotene Maßnahmen anderenfalls nicht rechtzeitig wirksam werden.
(4)
Die Einigungsstelle kann nicht angerufen werden in Fällen des § 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder vergleichbaren Fällen wie öffentlich-rechtlichen Verträgen oder Realakten. Die Entscheidungen der Einigungsstelle wirken verwaltungsintern und begründen keine Ansprüche Dritter.