Jurafuchs

§ 39

LOG BE
Abgabe von Verpflichtungserklärungen
Abschnitt 8 Vertretung Berlins
Stand 2025-07-10
Verpflichtungserklärungen bedürfen der Schriftform. Sie müssen die Behörde oder die Anstalt bezeichnen, in deren Geschäftsbereich sie abgegeben werden, mit der Amts- oder Dienstbezeichnung der Unterzeichnerin oder des Unterzeichners versehen sein und die Unterschrift der nach § 37 oder § 38 bestimmten Person tragen. Abweichend von Satz 1 und 2 können Verpflichtungserklärungen auch in elektronischer Form abgegeben werden, wenn sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der nach § 37 oder § 38 bestimmten Person versehen sind. Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen nach §§ 103 bis 105 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung genügt die Textform im Sinne von § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches, soweit eine andere Rechtsvorschrift nichts Abweichendes bestimmt.

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