Die für das Querschnittsfeld „Organisation, Prozesse und Digitalisierung“ zuständige Senatsverwaltung hat dieses Gesetz unter wissenschaftlicher Begleitung regelmäßig zu evaluieren und dem Abgeordnetenhaus Bericht zu erstatten.
§ 50
LOG BEEvaluierung
Abschnitt 11 Übergangs- und Schlussvorschriften
Stand 2025-07-10